12.02.2014

Änderungen im Arbeitszeitgesetz

Im Arbeitszeitgesetz wurden mit Wirkung zum 01.01.2004 die notwendigen Änderungen in Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes zum Bereitschaftsdienst vom 9. September 2003 umgesetzt. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden insgesamt als Arbeitszeit gewertet. Die Tarifvertragsparteien erhalten Gestaltungsspielräume. Sie können in einem abgestuften Modell auf tarifvertraglicher Grundlage längere Arbeitszeiten vereinbaren.

Die Arbeitszeit darf auf tarifvertraglicher Grundlage über zehn Stunden je Werktag hinaus mit Zeitausgleich verlängert werden; die Tarifvertragsparteien können den Ausgleichszeitraum auf bis zu zwölf Monate ausweiten. Erscheint den Tarifvertragsparteien eine interessengerechte Arbeitszeitgestaltung auf dieser Grundlage nicht möglich, können sie vereinbaren, die Arbeitszeit auch ohne Zeitausgleich über acht Stunden je Werktag hinaus zu verlängern. Dabei muss ausdrücklich sichergestellt werden, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Der Beschäftigte muss schriftlich einwilligen. Den Beschäftigten, die nicht einwilligen oder ihre Einwilligung - mit einer Frist von sechs Monaten - widerrufen, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

Die Änderungen im Arbeitszeitgesetz sind am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien erhalten jedoch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005, innerhalb derer die jetzt bestehenden Tarifverträge zur Arbeitszeit weitergelten. Damit wird den aktuellen Umstellungsproblemen aller Branchen mit hohem Anteil von Bereitschaftsdiensten und Arbeitsbereitschaft Rechnung getragen (insbesondere auch Feuerwehren und Straßentransportgewerbe).

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