31.03.2014

Personalakte auch später einsehbar

Jeder Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschließlich des Rechts auf Einsichtnahme in seine Personalakte. Dieses Recht gilt nicht nur für in einer Anstellung stehende Arbeitnehmer, sondern auch für bereits ausgeschiedene ehemalige Mitarbeiter.

In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger bei der Beklagten vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 beschäftigt. Die Beklagte führte die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die daraufhin erhobene Klage wurde sowohl vom Arbeitsgericht wie auch vom Landesarbeitsgericht abgewiesen.

Vor dem Bundesarbeitsgericht Urteil des BAG vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09 war der Kläger nun jedoch erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.