01.04.2014

Ablösung Sicherheitseinbehalt nur durch Bürgschaft unwirksam

Eine AGB-Klausel über einen Sicherungseinbehalt bei einer Werkleistung, mit der die Ablösemöglichkeit auf die Gestellung einer Bürgschaft beschränkt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, entschied der BGH ebenso mit dem Urteil vom 10.01.2013 Az.: 21 U 14/12.

Die Klausel ist gem. § 307 BGB unwirksam, weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt.

Grundsätzlich darf die Art und Weise der Sicherheitsleistung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden. Nach der Rechtsprechung sind jedoch solche Klauseln unzulässig, bei denen die Ablösung der Sicherheit ausschließlich durch eine Bürgschaft erfolgen darf (BGH Urt. v. 16.06.2009 XI ZR 145/08; BGH Urt. 05.06.1997 VII ZR 324/95. Die unangemessene Benachteiligung wird darin gesehen, dass dem Auftragnehmer das nach dem Gesetz bestehende Wahlrecht bezüglich der Ablösungsmittel genommen wird.

Dies ist auch hier der Fall, weil die Klausel die Möglichkeit der Ablösung durch Hinterlegung ausschließt.