01.04.2014

Kündigung bei Gefährdung des Fertigstellungstermines

Das OLG Köln befand mit Beschluss vom 01.06.2012 Az.: 11 U 203/11, dass die Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund ausnahmsweise auch dann erfolgen kann, wenn feststeht oder doch zumindest nach allgemeiner Erfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und diese Vertragsverletzung für den Besteller von so erheblichem Gewicht ist, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist.

Die Anforderungen für einen derartigen Kündigungsgrund sind somit recht hoch und vom Kündigenden darzulegen und zu beweisen. Gelingt dies nicht, stellt die Lündigung eine freie Auftraggeberkündigung dar, mit den Rechtfolgen des § 649 BGB.