12.03.2014
Schuldner trifft auch in der Wohnverhaltsphase keine Obliegenheit zur Geltendmachung des Pflichtteils
Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches in der Wohlverhaltensperiode stellt nach einem Beschluss des BGH keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners nach der Insolvenzordnung dar (BGH, Beschluss vom 25.06.2009 zum Aktenzeichen IX ZB 196/08).
In dem im August eröffneten Insolvenzverfahren wurde der Schuldnerin am 13.06.2001 die Restschuldbefreiung angekündigt. Am 05.12.2004 verstarb ihr Vater während der Wohlverhaltensperiode und hinterließ ein gemeinschaftliches Testament mit ihrer Mutter, wonach sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Der Überlebende sollte von den drei Kindern beerbt werden. Bei Verlangen des Pflichtteils nach dem Tode des Erstverstorbenen sollte der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Die Schuldnerin machte ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend. Am 30.11.2005 erfolgte ein Versagungsantrag eines Gläubigers wegen Verstoßes gegen die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des von Todeswegen erworbenen Vermögens an den Treuhänder abzuführen.
Der Antrag hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Die Entscheidung des Insolvenzgerichtes wurde vom Beschwerdegericht jedoch abgeändert und der Versagungsantrag zurückgewiesen. Denn § 83 InsO sei die eindeutige Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass allein der Schuldner über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft eines Vermächtnisses oder die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches zu entscheiden habe. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass dies auch in der Wohlverhaltensperiode so sei. Zwar gehöre der Pflichtteilsanspruch des Schuldners aufschiebend bedingt zur Insolvenzmasse, an der Zuständigkeit des Pflichtteilsberechtigten für die Frage der Geltendmachung ändere sich hierdurch jedoch nichts. Dies wurde durch den angerufenen Bundesgerichtshof bestätigt.