24.11.2014

Kinder in die Schule, sonst wird es teuer!

Das Bundesverfassungsgericht entschied durch Beschluss vom 15.10.2014, dass die Bestrafung von Eltern, die ihr Kind dauerhaft von der Schulpflicht abhalten, verfassungsgemäß ist (Az.: 2 BvR 920/14).

Im vorliegenden Fall hatten Eltern in Hessen neun gemeinsame Kinder. Sie unterrichteten bereits die fünf ältesten Kinder im eigenen Haushalt. Nach dem sie ihren drei nächstälteren ebenfalls den Schuldbesuch verweigerten, wurden sie wegen dauerhafter Entziehung Anderer von der Schulpflicht wiederholt zu Geldstrafen verurteilt.

Dennoch hielten sie auch diese drei Kinder nachfolgend vom Schulbesuch ab. Die Eltern beriefen sich hierbei auf „festgefügte und unumstößliche Glaubens- und Gewissensgründe“.

Das Amtsgericht Fritzlar verurteilte die Eltern auf Grund der Regelung des § 182 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 5,00 €. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Berufung und Revision blieben erfolglos. Auch die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde der betroffenen Eltern wurde nunmehr durch Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes abschließend entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Regelung des § 182 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz formell verfassungsgemäß sei.

Es beschäftigte sich insofern insbesondere mit der Frage des Zusammenspiels von strafrechtlicher Gesetzgebung durch den Bundesgesetzgeber und das Verhältnis zu der landesrechtlichen Strafnorm im Hessischen Schulgesetz. Es hielt jedoch das Nebeneinanderstehen der Regelung des § 171 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht) neben der Regelung des § 182 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz für nicht zu beanstanden.

Das Bundesverfassungsgericht sah auch insofern eine Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers für den Fall besonders schwerer Schulpflichtverstöße als erforderlich an. Insbesondere, da diese Regelung allein die Durchsetzung der landesrechtlich geregelten Allgemeinen Schulpflicht und damit des in Artikel 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrages bezweckt, so dass das Bundesverfassungsgericht befand, dass die beiden konkurrierenden gesetzlichen Strafnormen unterschiedliche Rechtsgüter schützen und somit § 171 StGB keine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber darstellt.

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