12.03.2014

Zum Unterhalt gehören manchmal zwei

Wird ein Unterhaltsberechtigter volljährig, so besteht grundsätzlich die Unterhaltspflicht fort, solange der Berechtigte noch nicht die erste Berufsausbildung beendet hat. Hat bisher nur ein Elternteil gezahlt, so ist nach Eintritt der Volljährigkeit die Leistungsfähigkeit beider Eltern zu prüfen und unter Umständen eine Verteilung der Unterhaltszahlungen auf beide vorzunehmen.

Beschluss des OLG Bremen vom 29.06.2011, Az.: 4 WF 51/11

Der Antragsteller ist der Vater des 1993 geborenen Antragsgegners. Er begehrte im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass dem Antragsgegner ihm gegenüber seit dem 01.02.2011 kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht.

Grundsätzlich besteht für den Antragsgegner auch für die Zeit nach dem 01.02.2011 Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt bis zur vollständigen Ausbildung zu einem Beruf gem. § 1610 Abs. BGB. Ab Eintritt der Volljährigkeit haften aber grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit, § 1606 Abs. 3 BGB.

Den Eintritt der Volljährigkeit, also die Änderung der Verhältnisse, muss der bisher Unterhaltspflichtige einwenden. Ab dann haften beide Eltern anteilig. Will aber der Unterhaltsberechtigte weiterhin nur einen der Eltern zur Zahlung des Unterhalts verpflichten lassen, muss der Berechtigte darlegen und beweisen, dass der andere Elternteil nicht in der Lage ist, auch nur anteilig für den Unterhalt aufzukommen.

Das bedeutet:

Volljährigkeit eines Kindes beendet grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Zumindest nicht, solange sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet.

Wird das Kind volljährig, haften beide Eltern zu gleichen Teilen. Ist einer der beiden aber nicht in der Lage, den ihm obliegenden Anteil aufzubringen, muss das Kind im Verfahren dies einwenden und nachweisen. Dann kann sich die Zahlungsverpflichtung zu Lasten eines Elternteils verschieben.

Sofern Sie weitere Fragen zu Unterhaltsansprüchen oder sonstigen rechtlichen Problemen haben, können Sie sich gern an unsere Kanzlei wenden.