12.02.2014
Weinvorräte sind keine Haushaltsgegenstände
Wie das OLG München am 01.08.2011 zu dem Aktenzeichen 12 UF 161/11 bestätigte, stellt ein Weinvorrat dann keinen Haushaltsgegenstand dar, wenn er nicht der gemeinsamen Lebensführung dient, sondern es sich hierbei, ähnlich wie bei einer Briefmarkensammlung, um ein Hobby eines der beiden Ehepartner handelt.
Somit habe der andere Ehepartner bei der Trennung keinen Anspruch auf Aufteilung der Weine. Im zur Entscheidung anstehenden Fall befand sich im Keller eines Münchener Ehepaars eine Sammlung, teilweise sehr wertvoller Weine.
Der Ehemann hatte diese im Laufe der Jahre angeschafft und sich nahezu ausschließlich um den Bestand und die Dokumentation seiner Sammlung gekümmert. Die Ehefrau hingegen hatte nur von Zeit zu Zeit einen Schluck des Weines genossen. Ebenso besaß lediglich der Ehemann einen Schlüssel zum Weinkeller.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verlangte die Ehefrau die Hälfte des Weinbestandes heraus, sie machte hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 250.000,00 € geltend. Diesen Antrag hatte zunächst das Amtsgericht München abgelehnt, was vom OLG in der vorzitierten Entscheidung auch bestätigt wurde.
Das OLG erläuterte hierzu, dass es sich bei dem Weinvorrat nicht um Haushaltsgegenstände, welche regelmäßig zwischen den Eheleuten im Falle der Trennung aufgeteilt werden, handelt, da Haushaltsgegenstände alle beweglichen Gegenstände sind, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt seien und die damit der gemeinsamen Lebensführung dienen. Obwohl der Begriff weit auszulegen sei und hierunter grundsätzlich auch Nahrungsmittelvorräte zu fassen seien, gehöre der Weinvorrat im vorliegenden Fall nicht dazu. In Abgrenzung hierzu handelt es sich regelmäßig nicht um Haushaltsgegenstände bei Gegenständen die dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen. Auch Gegenstände die zum persönlichen Gebrauch bestimmt seinen und den individuellen Interessen eines Ehegatten dienen, fallen nicht unter die Haushaltsgegenstände.nbsp
Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass Münzsammlungen und Briefmarkensammlungen keine Haushaltsgegenstände darstellen. Ähnlich gelagert sei der Fall hier bei der Weinsammlung des Ehemannes.
nbsp