16.05.2014
Mieter muss ohne Anlass Größe der Wohnung nicht überprüfen
Häufig besteht zwischen Mieter und Vermieter Streit hinsichtlich der Größe der dem Mieter überlassenen Wohnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ab einer Größenabweichung von mehr als 10 % von einem unbehebbaren Mangel auszugehen.
So auch in dem vom Landgericht München mit Urteil vom 19.12.2013 zum Az.: 31 S 6768/13 entschiedenen Fall.
Hier hat der Mieter eine Doppelhaushälfte angemietet, welche vom Vermieter mit einer Größe von 185 m² bezeichnet war, jedoch tatsächlich nur eine Größe von 158,46 m² aufwies. Hiervon erfuhr der Mieter knapp drei Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses. Er begehrte daraufhin vom Vermieter den zuviel entrichteten Mietzins im Wege der Mietminderung wegen Flächenabweichung im Gesamtumfang von 11.329,88 € zurück.
Hinsichtlich des Zeitraums 2005 bis 2008 berief sich der Vermieter auf Verjährung wegen angeblich grob fahrlässiger Unkenntnis des Mieters. Hiermit drang der Vermieter jedoch nicht durch.
Das Landgericht sah keine Verpflichtung des Mieters ohne konkreten Anlass auszumessen und die Richtigkeit der Wohnflächenangabe im Mietvertrag zu überprüfen. Insbesondere habe sich die Flächenabweichung dem Mieter nicht aufdrängen müssen, da sich die Mietfläche der Doppelhaushälfte auf mehrere Etagen und Räume verteilt und im Mietvertrag auch keine Aufteilung der Gesamtfläche auf die einzelnen Räumlichkeiten angegeben war.
Diese Kernaussage des Urteils bestätigt auch die allgemeine Lebenserfahrung, nach der es durchaus nicht üblich ist, eine Wohnung nach Abschluss des Mietvertrages erst einmal zu vermessen, um mögliche Flächenabweichungen aufzudecken.
nbsp