31.03.2014

Räumungstitel gegen nichteheliche Lebenspartner bei Begründung von Mitbesitz

Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.03.2008, Az.: I ZB 56/07, für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen diesen erforderlich, wenn er Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Hingegen haben minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung, weshalb für eine Vollstreckung gegen sie ein Titel gegen die Eltern ausreicht.

Die Schuldnerin war zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung verurteilt worden. Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Vollstreckung des Räumungstitels mit der Begründung ab, in der Wohnung lebten außer der Schuldnerin deren Lebensgefährte sowie die volljährige Tochter der Schuldnerin und deren Ehemann, gegen die kein Vollstreckungstitel vorliegt.

Nach der Rechtssprechung des BGH kann der Gläubiger aus einem Räumungstitel gegen den Mieter auch gegen den im Titel nicht aufgeführten Ehepartner vollstrecken, weil regelmäßig selbst dann beide Ehegatten Mitbesitzer der ehelichen Wohnung seien, wenn nur einer von ihnen Partei des Mietvertrages ist. Dieser Grundsatz sei auf die Räumungsvollstreckung gegen einen nichtehelichen Lebensgefährten sinngemäß anzuwenden. Ist der nichteheliche Lebensgefährte Mitbesitzer der Wohnung, sei somit grundsätzlich auch gegen ihn ein Räumungstitel notwendig. Den Mitbesitz an der Wohnung brauche der nichteheliche Lebensgefährte nicht vom Vermieter abzuleiten. Auch die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung sei nicht unabdingbare Voraussetzung für die Begründung von Mitbesitz. Entscheidend komme es allein darauf an, ob der nichteheliche Lebenspartner Mitbesitz oder Besitzer der Wohnung ist. Anders als bei einem Ehepaar könne allerdings bei einem nichtehelichen Lebensgefährten allein aus der Aufnahme in die Wohnung nicht auf einen Mitbesitz geschlossen werden. Vielmehr müsse anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles beurteilt werden, welche Rechtsstellung der nichteheliche Lebensgefährte hat. Da die tatsächlichen Besitzverhältnisse der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zu prüfen hat, müsse die Einräumung des Mitbesitzes an den nichtehelichen Lebensgefährten durch eine von einem entsprechenden Willen getragene Handlung des zuvor allein besitzenden Mieters nach außen erkennbar sein. Aus den Gesamtumständen müsse sich klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte Mitbesitzer ist, weil das Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gläubiger vor einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung geschützt werden muss. Anhaltspunkte, nicht aber unabdingbare Voraussetzung, durch die sich nach außen die Einräumung des Mitbesitzes dokumentiert, seien die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der beabsichtigten oder erfolgten Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten oder seine Anmeldung in der Wohnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen.

Minderjährige Kinder, die mit den Eltern zusammenleben, hätte hingegen grundsätzlich kein Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Für eine Räumungsvollstreckung reiche deshalb ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kind volljährig wird und mit seinen Eltern weiter zusammen wohnt. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden wäre.

Hinweis: Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften empfiehlt es sich für den Vermieter somit stets, beide auf Räumung und Herausgabe in Anspruch zu nehmen.
In jedem Fall sollten Sie vor Anstrengung einer Räumungsklage gegen einen Mieter rechtlichen Rat einholen. Unsere Mietrechtsabteilung berät Sie hierzu jederzeit gern.