31.03.2014

Können auch zukünftige Leistungen verlangt werden?

Der BGH hatte mitnbspUrteil vom 04.05.2011, Az.: VIII ZR 146/10 zu entscheiden, ob eine Zahlungsklage auf zukünftige Leistung für den Fall, dass der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist, zulässig ist.

Die Beklagten mieten eine Wohnung der Kläger. Für Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008 blieben die Mietzahlungen aus. Die Rechtsvorgängerin der Kläger erklärte deswegen mit Schreiben vom 17.11.2008 ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Kläger erhoben gegen die Beklagten Räumungsklage und Klage auf zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung. In der Klageschrift erklärten die Kläger, da auch für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 keine Miete gezahlt wurde, erneut die außerordentliche Kündigung.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage auf Räumung abgewiesen, im Hinblick auf die zukünftige Zahlung als unzulässig.

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte vor dem BGH Erfolg.

Der BGH hat entschieden, dass den Klägern jedenfalls bei der in ihrer Klageschrift (also der späteren) ausgesprochenen zweiten Kündigung ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB zustand, da sich die Beklagten zu diesem Zeitpunkt mit der Miete für Dezember 2008 und Januar 2009 in Verzug befanden. Darauf, ob bei länger zurückliegenden Mietrückständen vor einer Kündigung ausnahmsweise abgemahnt werden müsse, kam es vorliegend nicht mehr an.

Der auf die zukünftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag der Kläger sei zulässig und begründet. Das Verhalten der Beklagten, bereits entstandene Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, lasse die Besorgnis entstehen, dass die Beklagten die berechtigten Forderungen der Kläger auch zukünftig nicht erfüllen werden. Es sei nicht erforderlich, dass der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernsthaft bestreite oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners feststehe.