31.03.2014

Gastherme in Mietwohnung muss heißes Bad ermöglichen

Nach der Entscheidung des Amtsgerichtes München mit Urteil vom 26.10.2011 zum Aktenzeichen 463 C 4744/11 hat ein Vermieter eine ausreichend dimensionierte Gastherme zur Verfügung zu stellen, die eine Badewanne in einem zumutbaren Zeitraum mit mindestens 41 °C heißem Wasser zu füllen vermag.

In der Wohnung eines Münchener Mieters war zur Wasserbereitung von Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert. Diese fiel Ende 2010 wegen eines Defektes aus. Der Vermieter baute daraufhin ein neues Warmwasserbereitungsgerät ein, das kurze Zeit danach vom Mieter bemängelt wurde. Die neue Warmwassertherme hielt er für völlig unzureichend. Es dauere sehr lange, bis sich die Badwanne fülle. Zudem werde das Wasser nicht ausreichend warm.

Der Vermieter hielt dagegen, dass eine Wassertemperatur von rund 37 °C genug sei und bei höheren Wassertemperaturen als 37 °C Herz und Kreislauf überlastet würden und die Haut austrockne. Daher sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.

Dem trat das Amtsgericht entgegen und entschied, dass 42 Minuten bis zum Erreichen der vollen Wanne zu lange dauern und eine Badetemperatur von 37 °C nicht ausreichend sei. Das Gericht verurteilte den Vermieter dazu, die in der Wohnung installierte Warmwassertherme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen. Der Vermieter habe die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, wozu auch die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Gastherme gehöre.

Das Amtsgericht, sachverständig beraten, hatte ermitteln lassen, dass für die Befüllung der Badewanne 42 Minuten benötigt wurden. Daraufhin hatte der Sachverständige festgestellt, dass das zunächst in die Wanne einfließende 45 °C warme Wasser aufgrund des langen Zeitablaufes des Befüllvorgangs schon wieder abkühle. Darüber hinaus sah das Gericht aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 °C für ein angenehmes Bad als erforderlich an.

Sehr häufig kommt es in Mietwohnungen zu Problematiken in Bezug auf die Warmwasserversorgung. Sei es, dass Warmwasser nicht in ausreichender Temperatur zur Verfügung gestellt wird oder dass zunächst in erheblichem Umfange Wasser ablaufen muss, bevor das Warmwasser die erforderliche Temperatur aufweist. All dies können Mängel der Mietsache darstellen.

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