12.03.2014
Zu viel Farbe ist zu viel
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 06.11.2013 zum Az.: VIII ZR 416/12 entschieden, dass der Vermieter nach Rückgabe der Mietsache durch den Mieter gegen diesen einen Schadenersatzanspruch geltend machen kann, wenn der Mieter die Wohnung in neutraler Dekoration übernommen hat und in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Mieter die Wohnung frisch renoviert übernommen. Er hatte dann einzelne Wände während der Nutzungszeit in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen und in diesem Zustand an den Vermieter bei Mietende zurückgegeben.
Die Vermieterin ließ die farblich gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann zweimal mit Wandfarbe streichen und begehrte hierfür Ersatz der entstandenen Kosten. Dem Schadenersatzbegehren gab der Bundesgerichtshof letztinstanzlich mit dem vorliegenden Urteil statt.
Der BGH bejahte einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB und begründete dies damit, dass auch der Mieter auf die Interessen des Vermieters Rücksicht nehmen müsse. Das Vermieterinteresse gehe regelmäßig dahin, die Mietsache unmittelbar weitervermieten zu können. Hieran war der Vermieter auf Grund der außergewöhnlichen Farbgestaltung durch den Mieter gehindert. In der Begründung des Bundesgerichtshofes heißt es hierzu:
Der Mieter verletzt seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mietkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine in den letzten Jahren fortgeführte Rechtsprechung hinsichtlich der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturmaßnahmen nicht verändert, denn er hat im vorliegenden Fall sich nicht zur Frage von Schönheitsreparaturmaßnahmen äußern müssen, da der Vermieter die Schönheitsreparaturpflicht nicht wirksam auf den Mieter umgelegt hatte. Der Bundesgerichtshof hat die juristische Bewertung und die Entscheidung, ob ein Mieter bei Auszug aus einer Mietsache diese renovieren muss oder nicht, nicht vereinfacht. EsZuv kommt nach diesem Urteil in erhöhtem Maße auf die Umstände des Einzelfalles an.
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