01.04.2014

Parteieinvernahme als Beweismittel

Das OLG Stuttgart entschied mit Beschluss vom 10.02.2011 zum Az.: 8 W 40/11, wird die Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV, wenn diese Verfahrenserledigung zwischen den Parteien vereinbart wurde und es sich deshalb nicht um die Vornahme von Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei handelt.

Im Hauptsacheverfahren gaben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie Mitteilung der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts Erklärungen zur Verfahrensbeendigung ab, indem durch den Beklagten die Widerklage zurückgenommen und ein Teil der Klage anerkannt sowie durch den Kläger der rest der Klage zurückgenommen wird. Nach Erlass eines Anerkenntnisurteils, mit dem dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, verzichtete der Kläger auf die Vollstreckung aus dem Urteil,nbsp der Beklagte nahm diesen Verzicht an.

Im Kostenfestsetzungsverfahren streiten die Parteien darüber, ob durch diese Erklärungen eine Einigungsgebühr angefallen und erstattungsfähig ist. Diese wurde vom Kläger in Ansatz gebracht und von der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt.

nbsp

Diese Entscheidung begründete das OLG wie folgt: Das Entstehen einer Einigungsgebührsetzt die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, wobei dieser Vertrag sich nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder einen Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch beschränken darf.

Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr wird entgegen der Auffassung des Beklagten die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nicht mehr verlangt (BGH NJW 2007, 2187).

Auch wenn die anwaltlich vertretenen Parteien an Stelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form gewählt haben, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier Teilanerkenntnis und Teilrücknahme - hindert dies nicht das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr.