31.03.2014

Erforderlichkeit von Kopierkosten bei Strafverteidigung

Auf die Erinnerung der Verteidigerin wurde die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bremen, die eine Beschränkung der Dokumentenpauschale vorgenommen hatte, auf die Zahlung eines höheren Betrages erweitert.

Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, sachgemäß ist, ist auf die Sicht abzustellen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können. Dabei darf kein kleinlicher Maßstab angelegt werden. Dem Rechtsanwalt ist ein gewisser Ermessensspielraum zu überlassen, denn er, nicht das Gericht, das nachträglich über die Berechnung oder Erstattung der Dokumentenpauschale zu entscheiden hat, ist für die ihm anvertraute Führung der Rechtssache verantwortlich. Die Nachprüfung durch Außenstehende hat sich lediglich darauf zu beschränken, ob die Entscheidung des Verteidigers offensichtlich fehlerhaft getroffen wurde, das heißt ob Ablichtungen offensichtlich unnötig und überflüssig waren. Damit ist auch die Entscheidung des Verteidigers, den gesamten Akteninhalt abzulichten, grundsätzlich vom Ermessen des Verteidigers gedeckt ist. Eine Kürzung der geltend gemachten Kopierkosten ist nur dann gerechtfertigt, wenn konkret der Nachweis erbracht werden kann, dass auch aus der Sicht des Verteidigers einzelne Ablichtungen für eine sachgerechte Verteidigung in keinem Fall erforderlich waren. Hierbei sind überdies die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, inwieweit eine Prüfung der einzelnen Seiten einer Gerichtsakte auf Ablichtungsbedürftigkeit zumutbar ist. In diesem Zusammenhang ist dem Umfang der Strafakte und dem Zeitraum der Akteneinsichts-gewährung Rechnung zu tragen.

Im konkreten Fall ist nicht erkennbar, dass die Verteidigerin offensichtlich unnötige oder überflüssige Aktenbestandteile kopieren ließ. Überdies war angesichts des Umfangs der Akte und der kurzen Dauer der Akteneinsichtsgewährung von lediglich drei Tagen eine Prüfung der Aktenbestandteile auf ihre Wesentlichkeit für eine sachgemäße Verteidigung nicht zumutbar.

Beschluss des AG Bremen vom 06.01.2011 - 82 Ls 230 Js 8347/10 (StRR 4/2011, S. 163 f.)