31.03.2014

Auto von Einkaufswagen beschädigt - keine Wartepflicht nach $ 142 StGB

Beschädigt ein wegrollender Einkaufswagen ein parkendes Auto, so begründet dies keine strafbewehrte Wartepflicht im Sinne des § 142 StGB (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2011 – 29 Ns 3/11).

Als der Angeklagte nach einem Einkauf einen seiner beiden Einkaufswagen entlud, setzte sich der andere in Bewegung und rollte gegen ein Auto, welches in der gegenüberliegenden Parklücke parkte. Dadurch entstand an diesem ein Sachschaden in Höhe von 1.496,78 Euro. Der Angeklagte bemerkte den Schaden, holte den Wagen zurück und entfernte sich vom Ort des Geschehens.

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt und erhielt ein Fahrverbot von drei Monaten.

Die dagegen eingelegte Berufung war erfolgreich.

Das Gericht hält aufgrund einer engen Auslegung den Tatbestand des § 142 StGB aus rechtlichen Gründen für nicht erfüllt.

Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 142 StGB ist ein Unfall im Straßenverkehr.

Hierbei handelt es sich um ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Es müssen sich dabei die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Die herrschende Ansicht, fasst den Tatbestand des § 142 StGB sehr weit und geht davon aus, dass sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs auch bei einem Zusammenstoß eines Einkaufwagens mit einem parkenden Auto realisieren.

Dem tritt das LG Düsseldorf jedoch entgegen. Schon nach dem Wortlaut liege der Unfall nicht im Straßenverkehr. Eine Bewegung geht allein von dem Einkaufswagen aus und dieser stellt schon kein Fahrzeug dar. Zwar erfasst § 142 StGB grundsätzlich auch den ruhenden Verkehr, jedoch realisiert sich gerade nicht das Gefahrenpotential des parkenden Pkw in dem Zusammenstoß. Es realisiert sich allein die Gefahr des rollenden Einkaufswagens.

Grundsätzlich gibt es keine strafbewehrte Pflicht nach einer einfachen Sachbeschädigung am Ort des Schadens zu bleiben. Für Unfälle im Straßenverkehr wurde sie eingeführt, um dem Geschädigten die Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche zu ermöglichen. Dieser Schutz ist nötig, aufgrund der hohen Geschwindigkeit und der Anonymität im Straßenverkehr. Die Vorgänge auf dem Parkplatz stellen jedoch keine solche Sondersituation mit besonderer Schadensträchtigkeit dar und es besteht nur ein allgemeines Feststellungsinteresse des Geschädigten.

Hinweis:

Eine ähnliche Wertung findet sich teilweise auch in der Rechtsprechung der Zivilgerichte. Dort tauchte das Problem bei der Frage auf, ob bei solchen Vorfällen die Privathaftpflicht- oder die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet. Das Landgericht Marburg geht davon aus, dass sich in diesen Fällen „nicht eine typische, vom Gebrauch des Kfz selbst ausgehende Gefahr realisiert hat, sondern eine Gefahr, die von dem (...) Einkaufswagen ausgeht". (Vgl. LG Marburg, 06.10.1993 - 5 S 51/93).