12.03.2014

Rechtsanwalt wegen Beleidigung eines Richters verurteilt

Das hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Ein nigerianischer Staatsangehöriger sollte zur Sicherung seiner Abschiebung in Haft genommen werden.

Vor der Anhörung des Betroffenen diskutierte dessen Rechtsbeistand, ein Rechtsanwalt, mit dem zuständigen Richter auf dem Gerichtsflur.

Hierbei wies der Rechtsanwalt mehrfach darauf hin, dass sein Mandant ein Kind in Deutschland habe.

Es entwickelte sich ein hitziges Wortgefecht zwischen dem Rechtsanwalt und dem Richter in dem sich der Rechtsanwalt zu folgender Äußerung hinreißen ließ:

„Sie vertreten hier Auffassungen, die in diesem Staat zuletzt 1934 gemeint ist offensichtlich 1935 mit den Nürnberger Rassegesetzen vertreten worden sind“.

Der Richter brach daraufhin das Gespräch ab und stellte einen Strafantrag wegen Beleidigung.

Das Oberlandesgericht Bremen (Az.: 2 Ss 35/13) hat durch Beschluss vom 28.06.2013 festgestellt, dass die Äußerung des Rechtsanwaltes als strafwürdige Beleidigung gem. § 185 StGB anzusehen ist.

Die Äußerung des angeklagten Rechtsanwaltes unterstelle dem Richter, dass dieser die im höchsten Maße menschenverachtende Auffassung der Nationalsozialisten teile.

Hierbei handele es sich um einen äußerst schwerwiegenden Angriff auf die Ehre und einen kaum hinnehmbaren Ausdruck der Missachtung.

Eine solche Äußerung sei auch nicht gem. § 193 StGB im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen des als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten gerechtfertigt gewesen.

Denn diese Vorschrift rechtfertigt nicht die Ausübung von so genannter Schmähkritik, dass also nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – wie hier – die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Der angeklagte Rechtsanwalt ist mit Strafvorbehalt verwarnt worden („Geldstrafe zur Bewährung“).

nbsp

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