13.03.2014

Mitnahme des bisherigen Telefon- und Internetvertrages bei Umzug

In der vom Amtsgericht Lahr mit Urteil vom 10.12.2010 zum Az.: 5 C 121/10 getroffenen Entscheidung wurde festgestellt, dass beim Fehlen anderweitiger vertraglicher Regelungen der Anbieter eines Telefon- und Internetanschlusses im Falle das nach Umzug eines Kunden die technischen Voraussetzungen für die Weiternutzung für die Fortsetzung des bisherigen Vertrages möglich ist, dies dem Kunden anzubieten hat, wenn der Kunde für die Anschlussänderung eine angemessene Entschädigung leistet.

Im vorliegenden Fall wollte der Anschlussinhaber innerhalb seines Wohnortes umziehen und den an der bisherigen Adresse genutzten Telefon- und Internetanschluss auch an der neuen Anschrift weiternutzen. Im Gegensatz zum vom Bundesgerichtshof zum Az.: III ZR 57/10 entschiedenen Fall war dies auch an der neuen Adresse technisch ohne Schwierigkeiten möglich.

Hier weigerte sich nunmehr jedoch das Telekommunikationsunternehmen den auf 24 Monate geschlossenen Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortzusetzen. Stattdessen bot es dem Anschlussinhaber an, den alten Vertrag zu beenden und einen neuen Vertrag, wiederum mit 24-monatiger Mindestvertragslaufzeit abzuschließen. Der Anschlussinhaber ging hierauf nicht ein, sondern beharrte auf der Fortsetzung des Anschlusses unter der neuen Adresse. Nach erfolgloser Mahnung zur Bereitstellung des Anschlusses an der neuen Adresse, kündigte der Anschlussinhaber fristlos. Das Telekommunikationsunternehmen machte mit der vorliegenden Klage Ansprüche wegen Nichterfüllung des ursprünglichen Vertrages über die verbleibende Restlaufzeit geltend und wurde vom Amtsgericht Lahr mit dieser Klage abgewiesen. Nach dortiger Ansicht war der Anschlussinhaber auf Grund der unberechtigten Weigerung des Telekommunikationsdienstleisters gemäß § 626 i. V. m. § 313 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Verpflichtung zur Fortsetzung des Vertrages ergäbe sich insoweit aus einer ergänzenden Vertragsauslegung für den Fall des Umzuges. Für diesen Fall hatten vorliegend die Parteien keine Regelung getroffen. Einem Anschlussinhaber sei aber ein schützenswertes Interesse daran zuzubilligen, nicht auf ein neues Dauerschuldverhältnis verwiesen zu werden, wenn der Vertrag am neuen Wohnort erfüllt werden kann.

Ob sich dieser Ansicht weitere Gerichte anschließen werden, bleibt abzuwarten.

Zu Befürchten ist, dass vor dem Hintergrund dieser Entscheidung bei künftig abzuschließenden Telekommunikationsverträgen entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telekommunikationsdienstleistungsanbieter Einzug halten werden.

In jedem Falle sollten Sie, bevor Sie eine entsprechende Kündigung aussprechen, mit einen Rechtsberater Ihres Vertrauens hierzu Rücksprache halten.