13.03.2014

Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.11.2010, Aktenzeichen: III ZR 57/10, entschied, kann der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsun-ternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen, wenn er an einen anderen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte der Kläger mit einem Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen. Die Vertragsdauer hierbei betrug zwei Jahre. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde.

Dort sind keine DSL-fähigen Leitungen verfügbar, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dies dem Kläger schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die „Sonderkündigung“ des Vertrages. Dessen un-geachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien ge-schlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten monatlichen Beträge zu zahlen.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Der Bundesgerichtshof äußerte seine Auffassung dahingehend, dass kein wichtiger Grund zur Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB oder § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vorliege. Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen langfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trage allerdings grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementspre-chend stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzutrat im Streitfall, dass die vergleichsweise lan-ge Laufzeit des DSL-Anschlussvertrages die wirtschaftliche Gegenleistung des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre.