13.03.2014
Verbraucher darf bei Widerruf im Fernabsatz nicht mit Hinsendekosten belastet werden
Wie der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 07.07.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 268/07 entschied, darf ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mehr mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes beruht auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Rahmen einer Vorabentscheidung. Hiernach ist § 346 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 352 d, 357 BGB richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages einen Anspruch auf Rückgewähr auch geleisteter Hinsendekosten zustehe.
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen ein Versandhandelsunternehmen.
Letzteres stellt seinen Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Verband nahm die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Der Verbraucherverband hatte in allen Instanzen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hatte das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung über die Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) vorgelegt.
Nachdem der Europäische Gerichtshof insoweit zugunsten des Verbrauchers entschied, war die Entscheidung des Bundesgerichtshofes logische Konsequenz dieser Vorabentscheidung.