13.03.2014

Höchsthaftung von Luftfahrtunternehmen für Reisegepäck umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden

Bei der Beförderung von Reisegepäck haften Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union für dessen Verlust gem. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 i. V. m. Artikel 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens nur bis zu einem Höchstbetrag von umgerechnet 1.134,71 €. Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.05.2010 zum Aktenzeichen C 63/09 entschied der Europäische Gerichtshof, dass es sich hierbei um einen absoluten Höchstbetrag handelt, der sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst.

Im vorliegenden Ausgangsverfahren hatte der Kläger ein spanisches Luftfahrtunternehmen auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 3.200,00 € für den Verlust von Reisegepäck in Anspruch genommen. Dabei machte er einen materiellen Schaden von 2.700,00 € sowie einen immateriellen Schaden von 500,00 € geltend. Das zur Entscheidung berufene Spanische Handelsgericht hatte den Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der EuGH entschied, dass nach Artikel 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens, welches vorsieht, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung mit einem Betrag von 1.000,00 € Sonderziehungsrechten hafte, es sich hierbei um einen absoluten Haftungshöchstbetrag handele. Dies begründete der EuGH damit, dass die Vertragsstaaten mit dem Übereinkommen eine strenge Regelung für die Haftung der Luftfahrtunternehmen eingeführt hätten, bei denen, insbesondere bei Schäden, die durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung vom aufgegebenen Reisegepäck entstünden, von einer Ersatzpflicht des Luftfahrtunternehmens ausgegangen werde, wenn das Ereignis, was zur Beeinträchtigung der Sache geführt habe, an Bord des Luftfahrzeuges oder während eines Zeitraumes eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfahrtführers befand. Eine solche strenge Haftungsregelung erfordere einen gerechten Interessenausgleich, welchem genüge getan worden sei durch die Festsetzung eindeutiger Schadensersatzhöchstbeträge, welche unabhängig dafür gelten, um welche Art von Schaden es sich im Einzelnen handelt. Nur ein derartig eindeutig ausgestalteter Haftungshöchstbetrag ermöglicht eine einfache und schnelle Entschädigung der Fluggäste.

Darüber hinaus besteht nach Artikel 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens für den Fluggast die Möglichkeit, bei Übergabe des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen ein betragsmäßiges Interesse anzugeben und einen sodann vom Luftfahrtunternehmen begehrten Haftungszuschlag zu entrichten, um eine höhere Absicherung zu erlangen.