13.03.2014

Klage einer Verbraucherin auf Auszahlung einer Gewinnzusage erfolgreich

Das Landgericht Koblenz gab einer Verbraucherin Recht, die eine schriftliche Mitteilung über einen vermeintlichen Gewinn in Höhe von 1.500,00 € erhalten hatte und von dem angegebenen Absender die Auszahlung des Gewinns verlangt hatte. Zunächst hatte das Amtsgericht Lahnstein der Klage mit Urteil vom 14.01.2008 stattgegeben, worauf das Landgericht Koblenz dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten hin mit Beschluss vom 29.04.2008 zum Az.: 12 S 30/08 bestätigte und die Berufung zurückwies.

Die Klägerin erhielt im Februar 2007 ein Schreiben, das mit den Worten „Ganz Deutschland hat mitgemacht - Sie haben gewonnen!“ überschrieben war. Darunter befand sich in kleiner Schrift der Zusatz: „Einladung der Gewinner 5.-555. Preis“. In dem Schreiben heißt es weiter: „Sehr geehrte Frau ..., wir haben heute die wundervolle Aufgabe, Ihnen, Frau ..., mitteilen zu dürfen, dass sich die Teilnahme an unserem Gewinnspiel auch für Sie gelohnt hat.“ In einem anschließenden „Auszug aus der Gewinnerliste“ sind die Gewinner der ersten vier Preise genannt. Als Gewinnerin des 3. Preises (8 x 1.500,00 € in bar (persönliche Übergabe)) ist der Name der Klägerin angegeben. Im Folgenden ist ausgeführt, dass die Gewinnübergabe im Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte, für die ein Anmeldebogen beigefügt war. Die Klägerin meldete sich an, erhielt den vermeintlichen Gewinn jedoch nicht.

Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 1.500,00 € nebst Zinsen verlangt, der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Postfach im Auftrag eines in der Schweiz ansässigen Unternehmens eingerichtet, das Verkaufsveranstaltungen durchführe. Der Inhalt der Gewinnmitteilung sei ihm nicht bekannt gewesen.

Das Landgericht und vorinstanzlich das Amtsgericht entschieden, dass sich der Beklagte an der versprochenen Leistung gem. § 661 a BGB festhalten lassen muss. Dies insbesondere als Inhaber des Postfaches, an welches die Anmeldekarte zurückgesandt werden sollte.

Wie das Amtsgericht und das Berufungsgericht übereinstimmend ausgeführt haben, ist entscheidend, dass das Schreiben aus der Sicht eines objektiven Empfängers eine Gewinnzusage enthielt und dass der Beklagte unter seinem Reservierungsservice als Inhaber des Postfaches und damit als für das Schreiben verantwortliche Person benannt gewesen war. Nach Auffassung der Berufungskammer wäre der Beklagte auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er, wie von ihm vorgetragen, von dem Inhalt des Schreibens keine Kenntnis gehabt habe. In diesem Falle sei eine Haftung aus der über sein Postfach vertriebenen Gewinnzusagen nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht sowie der Anscheinsvollmacht begründet. Hierfür spreche auch, dass die auf Grund der Gewinnzusage erfolgte Veranstaltung unstreitig in dem Hotel des Beklagten stattgefunden hätten.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Regel die Kosten eines derartigen Verfahrens auf Ansprüche gem. § 661 a BGB von den meisten Rechtsschutzversicherungsverträgen nicht umfasst sind.