13.03.2014

Schlechte Deutschkenntnisse erlauben keine Stornierung eines Kaufvertrages

Nach Urteil des Amtsgerichts München vom 14.02.2008 zum Az.: 264 C 32516/07 wird ein Käufer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht unangemessen benachteiligt, wenn er bei einer Stornierung des Kaufvertrages 25 % des Kaufpreises zahlen muss.

Der Beklagte hatte Ende Juni 2007 in einem Möbelhaus eine Küche zu einem Gesamtpreis von 6.800,00 € gekauft. Bereits 3 Tage danach stornierte er den Kaufvertrag, weil sein Vermieter nicht einverstanden war, dass er die alte, sich in der Wohnung befindliche Küche ausbauen und seine eigene einbauen wollte. Das Möbelhaus nahm die Stornierung an, verlangte aber - wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart - 25 % des Kaufpreises als Schadenersatz. Der Kunde weigerte sich zu bezahlen und führte hierzu an, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihn unangemessen benachteiligen und daher unwirksam seien. Weiterhin behauptete er, dass er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und bei Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertrag nicht geschlossen hätte. Dies hielt das Amtsgericht München für unerheblich, schließlich habe der Beklagte den Vertrag und damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet. Verstehe er sie sprachlich nicht und schließe trotzdem den Vertrag, habe er sich dies selbst zuzuschreiben und kann dies nicht dem Verkäufer entgegenhalten. Darüber hinaus sei die Gewährung einer begründungslosen Stornierungsmöglichkeit eines Kaufvertrages ohnehin ein freiwilliges Entgegenkommen des Verkäufers.