12.03.2014

Sich selbst verstellende elektrische Sitze in Neuwagen – erheblicher Mangel

Das Landgericht Coburg entschied mit Urteil vom 25.08.2010 zum Aktenzeichen 13 O 637/08, dass es einen erheblichen Mangel darstelle, wenn sich in einem Neuwagen während der Fahrt der elektrische Sitz plötzlich selbständig verstellt. Sie gaben soweit der Klage eines Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises statt.

Der Kläger erwarb für 50.000,00 EUR einen Neuwagen der als Sonderausstattung über eine elektrische Sitzeinstellung verfügte. Diese war so programmiert, dass sich der Sitz jeweils automatisch auf die Körpergröße des Klägers und die seiner Ehefrau einstellte. Bereits mehrere Wochen nach dem Kauf beanstandete der Kläger bei dem beklagten Autohaus dass die Sitzpositionsautomatik nicht ordnungsgemäß funktioniert. Das Autohaus unternahm mehrere vergebliche Reparaturversuche. Diese blieben aus Sicht des Klägers sämtlich erfolglos. Er trat daher vom Kaufvertrag zurück und forderte den Kaufpreis zurück. Aus seiner Ansicht war der Neuwagen mangelhaft, da der Sitz beim Fahren plötzlich die Position geändert habe. Dies sei insbesondere bei ihm problematisch gewesen, da er bei Wechsel in die für seine Frau vorgesehene Position gegen das Lenkrad gedrückt wurden sei und die Pedale im Fußraum nicht mehr habe bedienen können. Die Beklagte behauptete der Kläger habe die elektrische Sitzverstellung falsch bedient.

Das Landgericht hatte Beweis über die Frage erhoben und war nach Durchführung der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Neuwagen die vom Kläger angegebene Fehlfunktion besaß und damit mangelhaft war.

Das Landgericht führte aus, dass es insbesondere der Ehefrau des Klägers geglaubt habe, wonach sowohl ihr als Fahrerin, wie auch als Beifahrerin ein Wechsel des Fahrersitzes in eine andere Position ohne Zutun des Fahrers bzw. des Beifahrers passiert sei. Auch zwei Mitarbeiter des Autohauses hatten dies bestätigt. Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige hingegen habe die Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellungen im Rahmen seiner Untersuchungen weder bestätigen, noch verneinen können. Die Untersuchung beim Sachverständigen habe zwar einige Stunden gedauert, während dieser sei die Fehlfunktion jedoch nicht aufgetreten.

Das Landgericht stufte den Mangel auch als erheblich ein, denn es liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Neuwagens vor wenn die vom Kläger angegebene Fehlfunktion plötzlich während der Fahrt auftrete. Eine solche Fehlfunktion beeinträchtige stark die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, da sicheres Steuern somit nicht mehr gewährleistet sei.