12.03.2014
Arbeitsunfall bei Hilfeleistung auf der Autobahn
Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.03.2012 zum Aktenzeichen B 2 U 7/11 R feststellte, stellt das Entfernen eines massiven Metallrohres von einer Autobahn eine Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr dar. Kommt der Hilfeleistende hierbei zu Schaden, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
Im vorliegenden Fall war der geschädigte Kläger mit seinem Kfz auf der BAB 6 unterwegs und bemerkte hierbei, dass ein vorausfahrender Lkw mehrere Anbauteile verloren hatte. Er hielt sein Kraftfahrzeug daher am rechten Seitenstreifen an, stieg aus und holte zunächst ein erstes abgefallenes Anbauteil erfolgreich von der Fahrbahn. Bei dem Versuch auch ein ca.nbsp30 cm langes Metallrohr, welches am linken Rand der Überholspur lag, zu entfernen, wurde er von einem nachfolgenden Pkw erfasst und lebensgefährlich verletzt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte zunächst die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, mit der Begründung, von dem 30 cm langen Metallrohr sei keine gemeine Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer ausgegangen, da es sich zum Zeitpunkt des Entfernungsversuches nicht unmittelbar auf der Fahrspur befunden habe. Dies sahen die Vorgerichte anders und wurden insoweit vom Bundessozialgericht bestärkt. Dieses entschied, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls als Hilfeleistender im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII anzusehen sei und eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe.
Durch diese Verrichtung sei seine Kollision mit dem nachfolgenden Kraftfahrzeug und den dadurch bedingten Gesundheitsfolgen wesentlich verursacht worden. Hierbei sei der Tatbestand der versicherten Tätigkeit der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr, nicht auf solche Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323 c StGB mit Strafe bedroht ist. Auch darüber hinausgehende Hilfeleistungen unterfallen der sozialgesetzlichen Regelung, wenn eine objektiv gemeine Gefahr vorliegt.
Eine solche besteht immer dann, wenn aufgrund der objektiv gegebenen Umstände zu erwarten ist, dass ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Beschädigung von Personen oder bedeutenden Sachwerten eintreten wird. Insofern bestätigte das Bundessozialgericht die Auffassung des Klägers, dass auch ein unmittelbar neben der Überholspur, in dieses jedoch nicht hineinragendes 30 cm langes Metallrohr, eine gemeine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr darstelle und die unverzügliche Entfernung dieses Metallrohrs die einzige Möglichkeit der unverzüglichen Gefahrenbeseitigung darstellte.
Die Frage, ob ein erlittener Verkehrsunfall als Arbeitsunfall zu werten ist, ist insbesondere bei erheblichen durch den Verkehrsunfall verursachten Gesundheitsfolgen von existenzieller Bedeutung für den Geschädigten.