19.03.2014
Der Nachweis eines Einbruchdiebstahls obliegt dem Versicherungsnehmer
Der Nachweis konkreter Tatsachen, die das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, obliegt dem Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat hier den Vollbeweis zu führen, entschied das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 10.06.2008 zum Az.: 4 U 58/07.
Die Kläger betrieben ein Ladenlokal zum Handel mit neuen und alten DVDs, CDs, Videospielen und Zubehör, für welches sie bei der Beklagten eine Einbruchsdiebstahlversicherung unterhielten. Die Kläger behaupteten, in das Geschäftslokal sei in der Zeit zwischen dem 24.02.2001, 14:00 Uhr, und dem 25.02.2001, 18:40 Uhr, eingebrochen worden. Dabei seien rund 6000 CDs entwendet worden und diverse Betriebseinrichtungsgegenstände irreparabel beschädigt worden. Die Kläger erhoben Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens wegen eines Einbruchsdiebstahles. Die beklagte Versicherung wandte ein, es fehle schon an schlüssigen Einbruchsspuren. Die Klage wurde vom erstinstanzlichen Gericht mangels Beweis einer versicherten Entwendung durch die Kläger abgewiesen. Zudem haben die Kläger trotz Aufforderung der Beklagten eine Gewinn- und Verlustabrechung zu spät eingereicht.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als unbegründet zurück, denn es fehle an einem die Leistungspflicht der Beklagten begründenden Versicherungsfall. Es könne nicht festgestellt werden, ob es am 24. oder am 25.02.2001 zu einem Einbruchsdiebstahl in das Ladenlokal der Kläger gekommen sei.
Um den Sinn einer Sachversicherung zu bewahren, spreche sich die Rechtssprechung für eine Beweiserleichterung des Versicherungsnehmers aus, erläuterten die Richter des Berufungsgerichts. Der Versicherungsnehmer genüge seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls beweise. Insoweit müsse der Versicherungsnehmer den Vollbeweis führen. Dazu gehören neben der Unauffindbarkeit der als gestohlen gemeldeten Sachen auch das Vorhandensein von Einbruchsspuren. Nach erfolgreichem Beweis durch den Versicherungsnehmer sei es Aufgabe des Versicherers zu beweisen, dass der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht worden ist. Im konkreten Fall sind dem Kläger der Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls nicht gelungen. Es sei nicht bestätigt worden, dass die als entwendet behaupteten Gegenstände vor dem angeblichen Einbruch tatsächlich dort vorhanden waren. Somit könne nicht festgestellt werden, ob diese beim Einbruch entwendet worden sind. Die Frage, ob schlüssige Einbruchsspuren vorliegen und ob die Beklagte wegen Verletzung der Anzeigepflicht der Kläger leistungsfrei ist, ließ das Berufungsgericht offen.
Mit seiner für die Praxis wichtigen Entscheidung vom 18.10.2006 hatte bereits der BGH betont, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich den Entwendungsnachweis jedes einzelnen Teils führen muss (BGH, Urteil vom 18.10.2006, Az.: IV ZR 130/05). Wenn es sich bei dem Diebesgut um eine Vielzahl von Einzelgegenständen handelt, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ein wesentlicher Teil entwendet wurde. Diese Grundsätze wird man zu Gunsten des Versicherungsnehmers nicht nur auf Lagerbestände von Waren und Vorräten anwenden, sondern auch im Privatkundenbereich. Dort werden nicht selten eine Menge von Textilien, CDs oder eine sonstige Fülle von einzelnen Dingen als entwendet angegeben, oft handelt es sich um mehrende Dutzend oder gar Hunderte von Positionen. Hier kann dem Versicherungsnehmer im Rahmen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls nicht der Nachweis der Entwendung jedes einzelnen Teils abverlangt werden. Geht es jedoch um die Entwendung einer nur noch im wahrsten Sinne des Wortes überschaubaren Anzahl von Einzelstücken (Schmuckstücke, Bargeld, Flachbildschirme) gehört hierzu der Nachweis für jedes einzelne Stück.