12.03.2014

Kein Ladungsmangel wenn WEG-Verwalter falsche Anschrift erhält

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.07.2013 feststellte, stellt es keinen Ladungsmangel einer Wohnungseigentümerversammlung dar, wenn ein Wohnungseigentümer seine ladungsfähige Anschrift nicht oder falsch dem WEG-Verwalter mitteilt und aus diesem Grund seine Ladung zur Eigentümerversammlung ohne Verschulden der Verwaltung misslingt. Er muss sich diese unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse können von ihm nicht mit dem Grund einer nicht ordnungsgemäßen Ladung angefochten werden.

Im vorliegenden Fall streiten die Wohnungseigentümer um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Zur Versammlung, in der die streitigen Beschlüsse gefasst wurden, wurde ein Wohnungseigentümer nicht eingeladen, weil dem Verwalter die ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt wurde. Der betreffende Wohnungseigentümer ficht in der weiteren Folge den in der Versammlung gefassten Beschluss zur „Verwalterabrechnung 2008“ an, u. a. mit dem Grund, dass ihm keine ordnungsgemäße Ladung zugegangen sei und er daher über die anstehende Beschlussfassung vom Verwalter nicht rechtzeitig informiert worden sei. Die entsprechende Anfechtungsklage hatte keinen Erfolg. Der BGH entschied darüber hinausgehend auch, dass sich die übrigen Wohnungseigentümer, denen keine Schuld an der Nichtladung anzulasten war, sich ebenfalls nicht auf die unterbliebe Ladung berufen können.

Hinweis:

Sie sollten daher, so Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung sind, immer dafür sorgen, dass der Verwalter im ausreichenden Maße über eine ladungsfähige Anschrift verfügt.

Besonderes Augenmerk sollte hierbei auch auf dem Verwalter mitgeteilte E-Mail-Adressen gelegt werden. Gem. § 24 Abs. 4 S. 1 WEG erfolgt die Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung in Textform. Die Textform erfüllt auch eine Ladung per E-Mail. Auch wird die Einberufung zu WEG-Versammlungen und die Unterrichtung über beabsichtigte Beschlussfassungen durch E-Mail bei Verwaltern aufgrund des geringen Kostenaufwandes immer beliebter.