24.08.2015

Das Überlaufen von Blumengießwasser ist hinzunehmen!

Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 15.09.2014 zum Az. 1 S 1836/13 WEG, dass es durch die übrigen Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen sei, wenn ein Miteigentümer an seinem Balkon Blumenkästen an der Außenseite angebracht hat und es beim Gießen der darin befindlichen Blumen zum Überlaufen und Herabtropfen des Blumengießwassers kommt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich andere Eigentümer oder deren Gäste erkennbar im darunterliegenden Bereich befinden. Hier gebietet das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahmegebot, mit dem Gießen zu warten, bis sich niemand mehr darunter befinde oder das Einverständnis der betroffenen Personen einzuholen.

Im vorliegenden Fall verlangt der klagende Eigentümer vom darüberliegenden Eigentümer Unterlassung, weil es bereits mehrfach zum Herabtropfen von Blumenwasser auf die darunterliegende Terrasse gekommen sei, auf welcher der klagende Eigentümer gerade frühstückte. Er behauptet, das Blumengießwasser sei direkt in seinen morgendlichen Kaffee hinein getropft.

Hatte das Amtsgericht die Klage noch abgewiesen, mit der Begründung, der Kläger habe kein „Tropfprotokoll" vorgelegt und daher nicht dargelegt und bewiesen, an welchen Tagen genau um wie viel Uhr sich die streitgegenständlichen Vorgänge zugetragen hätten, so gibt das Landgericht der Klage statt. Nach der Begründung des Landgerichtes stelle das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite am Balkon und das regelmäßige Gießen der Blumen eine übliche Nutzung des Balkons dar, auch sei das Herabtropfen oder Herunterlaufen von Blumengießwasser regelmäßig als unvermeidlich und sozialadäquat hinzunehmen. Insbesondere im Sommer bei ausgetrockneten Böden lasse sich ein Überlaufen nicht vermeiden. Auch sei das Überlaufen des Blumenwassers keine höhere Beeinträchtigung als beispielsweise Regen, bei dem ebenso Sonder- und Gemeinschaftseigentum nass werde.

Im vorliegenden Fall liege die Sache jedoch anders. Aus dem wohnungseigentumsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergibt sich die Verpflichtung, mit dem Gießen zuzuwarten, wenn sich erkennbar Personen auf dem darunterliegenden Bereich befinden. Der Vorlage eines „Tropfprotokolls" oder der taggenauen Darlegung der störenden Ereignisse bedürfe es nicht.