13.03.2014

Käufer trägt Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt nach einem Urteil des BGH vom 11.02.2009 zum Aktenzeichen VIII ZR 274/07 die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftauchen des Mangels erfolglosen Nachbesserungen des Verkäufers oder auf einer unsachgemäße Behandlung der Kaufsache nach erneuter Übernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Leasingnehmerin eines Maserrati Quattroporte, den sie am 11.05.2005 bei der Beklagten bestellte. Die Beklagte verkaufte das Kraftfahrzeug an die Leasinggeberin, welche unter Abtretung sämtlicher ihr zustehender Ansprüche und Rechte wegen nicht vertragsgemäßer Leistung das Fahrzeug an die Klägerin verleaste.

Im August und Oktober 2005 wurde das Fahrzeug in der Werkstatt der Beklagten repariert, nachdem die Klägerin jeweils bemängelt hatte, dass der elektrische Fensterheber der Fahrertür defekt sei. Mit Schreiben vom 06.12.2005 erklärte die Klägerin wegen der nach ihrer Behauptung erneut aufgetretenen Fehlfunktion des Fensterhebers den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hatte festgestellt, dass sich die Fensterscheibe an der Fahrertür wegen eines Defekts des Sensors des Einklemmschutzes erst nach mehrfacher Betätigung des Schalters und auch dann nur stückweise schließen ließ. Außerdem fand der Sachverständige für einen Einbruchsversuch typische Kratzspuren und Absplitterungen der Scheibe an der Fahrertür. Als Ursache für den Ausfall des Sensors kommen nach dem Gutachten des Sachverständigen sowohl ein Fertigungsfehler des Sensors als auch ein Einbruchsversuch in Betracht. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BGH entschied, dass ein Fehlschlagen der Nachbesserung nicht bewiesen sei, wenn der zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung wiederholt aufgetretene Fehler auch durch ein nicht vom Verkäufer zu verantwortendes Fehlverhalten dritter Personen verursacht worden sein könne. Dies war vorliegend der Fall, denn auch in der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme blieb ungeklärt, ob die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellte Fehlfunktion des Fensterhebers auf einen Produktionsfehler oder durch einen Einbruchsversuch verursacht worden sei. Der BGH entschied, dass die Klägerin sowohl für die Mangelhaftigkeit der Sache als auch für das Fehlschlagen der Nacherfüllung gem. § 440 BGB beweisbelastet sei. Diesen Beweis habe die Klägerin im vorliegenden Fall nicht erbringen können.