12.03.2014

Kein Schmerzensgeld bei Verletzung des Familienhundes durch das SEK

Wird die Wohnung einer Familie durch das Sondereinsatzkommando der Polizei gestürmt und erleidet zudem der Hund eine Schussverletzung an der Pfote, so hat die Familie keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Die Familie machte geltend, sie habe durch die Stürmung der Wohnung und den Schuss auf den Hund psychische Traumata erlitten, die auch eine ärztliche Behandlung notwendig gemacht haben. Auch sei der Familienzusammenhalt gestört. Insbesondere der Sohn klage über Schlafstörungen, Trauer um den Hund und häufiges Weinen. Zudem habe es keinen Grund gegeben, die Wohnung zu stürmen.

Es wurde Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 25.000 € (Vater), 10.000 € (Mutter) und 4.000 €(Sohn) gefordert.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landgericht geht davon aus, dass die Durchsuchung und auch der Schusswaffengebrauch rechtmäßig und verhältnismäßig waren.

Aufgrund von Zeugenaussagen war dringend zu vermuten, dass der Sohn eine Schusswaffe mit sich führte und nicht davor zurückschrecken würde, diese auch einzusetzen. Zudem war bekannt, dass der Sohn wiederholt wegen aggressiver Gewalttaten gegenüber der Polizei aufgefallen war. Die Polizeibeamten mussten also mit bewaffneter Gegenwehr rechnen. Aus Personenschutzgründen war also ein Vorgehen unter Ausnutzung des Überraschungseffektes angezeigt.

Der Hund musste bei früheren Polizeibesuchen weggesperrt werden, so dass auch von ihm eine gewisse Gefahr auszugehen drohte, die es in Anbetracht der gleichzeitigen Gefahr eines bewaffneten Täters zu bannen galt. Die Entscheidung auf den Hund zu schießen, erfolgte im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.nbsp

Es liegt keine Amtspflichtverletzung seitens der Polizei vor, die Schadenersatzansprüche der Familie begründen könnten.

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 11.08.2011 - 4 O 9039/10, 4 O 9068/10, 4 O 9069/10