Verpflichtungen des Schuldners bei Erbfall in der Wohlverhaltensperiode
Bei einem Erbfall in der Wohlverhaltensperiode trifft den Schuldner nicht die Pflicht, einen Pflichtteilanspruch oder ein Vermächtnis geltend zu machen.
Insbesondere kann darin kein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung gesehen werden, obwohl den Schuldner bei einem Vermächtnis der Halbteilungsgrundsatz trifft.
Grund dafür ist, dass die Entscheidung über eine Annahme von Pflichtteil oder Vermächtnis höchstpersönlicher Natur sei und eine Obliegenheit zur Annahme zu einem mittelbaren Zwang führen würde.
Folglich besteht für den Schuldner bei entsprechenden Verjährungsfristen die Möglichkeit den Halbteilungsgrundsatz zu umgehen, indem er die Annahme erst nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens erklärt. Mit diesem Umstand muss das Insolvenzrecht nach Ansicht des entscheidenden Gerichts aber leben.
Grund dafür ist, dass die Entscheidung über eine Annahme von Pflichtteil oder Vermächtnis höchstpersönlicher Natur sei und eine Obliegenheit zur Annahme zu einem mittelbaren Zwang führen würde.
Folglich besteht für den Schuldner bei entsprechenden Verjährungsfristen die Möglichkeit den Halbteilungsgrundsatz zu umgehen, indem er die Annahme erst nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens erklärt. Mit diesem Umstand muss das Insolvenzrecht nach Ansicht des entscheidenden Gerichts aber leben.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZB 168 09 vom 10.03.2011
Normen: § 290 I Nr.2 InsO, §§ 1953 I, 2180 III BGB