Zur Rentenversicherungspflicht bei der Angehörigenpflege
Unter Umständen kann bei der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege eine Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson bestehen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der zu pflegenden Person Leistungen aus der Pflegeversicherung zustehen und der Umfang der Pflege mindestens 14 Stunden in der Woche beträgt. Ist das der Fall, hat die Pflegeversicherung die Beiträge für die Rentenversicherung des Pflegenden zu übernehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn die pflegende Person mindestens 30 Stunden in der Woche anderweitig beruflich tätig ist.
Der Umfang der Pflegeleistungen ist anhand des tatsächlichen Bedarf zu bewerten, welcher sich etwa anhand eines "Pflegetagebuchs" der pflegenden Person nachvollziehen lässt.
Landessozialgericht Hessen, Urteil LSG HE L 1 KR 72 11 vom 08.10.2013
Normen: § 3 SGB VI