Eine selbst verschuldete Stromsperre stellt keinen Minderungsgrund dar

Unterbricht ein Stromversorger seine Lieferung (vorliegend durch Ausbau des Stromzählers) aufgrund nicht erfolgter Abschlagszahlungen an einen Mieter als Direktkunden, so rechtfertigt die hieraus resultierende Gebrauchsuntauglichkeit der Wohnung keine Mietminderung.

br>Die mangelnde Stromversorgung einen Mangel der Wohnung dar, der jedoch alleine auf die nicht erfolgten Abschlagszahlungen des Mieters gegenüber seinem Stromanbieter zurückzuführen ist. Dem Vermieter steht in einem solchen Fall eine Zahlungsverzugskündigung zu.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH ZR 113 10 vom 15.12.2010
Normen: §§ 536 I, 546 I BGB
[bns]