Kein Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes

Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage.


Der Umstand, dass in der Wohnung des den Bodenbelag ändernden Wohnungseigentümers über einen langen Zeitraum ein Teppichboden mit einem höheren Schallschutz verlegt war, hat für den künftig einzuhaltenden Schallschutz keine Bedeutung. Demnach gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen Trittschallschutzes.

Ein höheres Schallschutzniveau kann sich daraus ergeben, dass die Gemeinschaftsordnung (hinreichend bestimmte) Regelungen zum Schallschutz vorsieht, die über den Mindeststandard hinausgehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 73 14 vom 27.02.2015
Normen: WEG § 14 Nr. 1
[bns]