Mieterhöhungen sind nur alternativ im Wege der Staffelmiete oder der gesetzlichen Vorschriften zulässig

Mieterhöhungen können in einem Formularmietvertrag durch die Vereinbarung einer Staffelmiete, oder im Wege der gesetzlichen Mieterhöhungsvorschriften geregelt werden.

Die Vereinbarung über die Zahlung einer Staffelmiete ist dabei nicht wegen Widersprüchlichkeit unwirksam, wenn zum einen Mieterhöhungen währen der Laufzeit der Staffelmiete ausgeschlossen werden und zugleich in einer weiteren Klausel Änderungen der Miethöhe ''im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensbestimmungen'' zugelassen werden. Eine solche Klausel kann nach Ansicht des LG Krefeld auch dahingehend verstanden werden, dass sie lediglich klarstellenden Charakter hat und einen Hinweis auf die Existenz der gesetzlichen Mieterhöhungsvorschriften enthält. In jedem Fall muss jedoch zum Ausdruck kommen, dass Mieterhöhungen nur alternativ entweder übe die Staffelmiete oder nach den gesetzlichen Regelungen erfolgen dürfen.
 
Landgericht Krefeld, Urteil LG Krefeld 2 S 52 14 vom 15.04.2015
Normen: BGB §§ 557a, 558
[bns]