Wohnvorteil kann in der Trennungsphase in Ansatz gebracht werden
Bei einer Trennung der Eheleute kann der Vorteil mietfreien Wohnens zugunsten einer Partei berücksichtigt werden.
Dabei ist in der Trennungsphase, mithin vor Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags, nur ein angemessener Wohnvorteil für eine den tatsächlichen Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung in Ansatz zu bringen.
Ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist der auf dem Markt erzielbare volle Mietwert der gesamten Ehewohnung in Ansatz zu bringen. Ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen.
Der unterhaltsbedürftige Ehegatte ist zur Verwertung seines eigenen Vermögensstammes zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs nicht verpflichtet, mithin werden Vermögenswerte in der Regel angehäuft, um den Unterhaltsbedarf auf Lebzeiten zu sichern.
Ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist der auf dem Markt erzielbare volle Mietwert der gesamten Ehewohnung in Ansatz zu bringen. Ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen.
Der unterhaltsbedürftige Ehegatte ist zur Verwertung seines eigenen Vermögensstammes zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs nicht verpflichtet, mithin werden Vermögenswerte in der Regel angehäuft, um den Unterhaltsbedarf auf Lebzeiten zu sichern.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 262 10 vom 18.05.2011
Normen: FamFG § 239; BGB §§ 313, 1361, 1577 III analog, 1579 Nrn. 2, 3, 4, 5, 8