Eingriffe in das elterliche Sorgerecht unterliegen auch hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens der verfassungsgerichtlichen Kontrolle
Eingriffe in das elterliche Sorgerecht unterligen strengster verfassungsgerichtlicher Kontrolle und umfassen neben der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts auch die Gestaltung des Verfahrens.
Dazu zählt auch die Gestaltung des Verfahrens zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung.
In dem entschiedenen Fall beantragte der aus Spanien stammende Vater einer behinderten Tochter das alleinige Sorgerecht für seine Tochter. Die Tochter sollte sich nach dem Willen des Vaters einer Hüftoperation unteziehen.
Der Berliner Verfassungsgerichtshof entscheid, dass es in einem solchen Sachverhalt auch darauf ankommt, ob das über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts entscheidende Gericht unter anderem die Möglichkeiten ermittelt hat, ob die Tochter lebenslang in Spanien benötigte öffentliche Leistungen erhalten würde. Insoweit muss das Gericht amtliche Auskünfte oder Sachverständigenangaben einholen.
In dem entschiedenen Fall beantragte der aus Spanien stammende Vater einer behinderten Tochter das alleinige Sorgerecht für seine Tochter. Die Tochter sollte sich nach dem Willen des Vaters einer Hüftoperation unteziehen.
Der Berliner Verfassungsgerichtshof entscheid, dass es in einem solchen Sachverhalt auch darauf ankommt, ob das über die Übertragung des alleinigen Sorgerechts entscheidende Gericht unter anderem die Möglichkeiten ermittelt hat, ob die Tochter lebenslang in Spanien benötigte öffentliche Leistungen erhalten würde. Insoweit muss das Gericht amtliche Auskünfte oder Sachverständigenangaben einholen.
Berliner Vefassungsgerichtshof, Urteil VerfGH 158 12 vom 19.03.2013
Normen: BLNVerf Art. 12