Höchster Einzelwert bei wiederkehrenden Leistungen für die Berechnung des Streitwertes maßgeblich
Für die Wertberechnung bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzeljahreswert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen, wenn sich die Jahresbeträge deutlich verändern.
In dem entschiedenen Fall wollte die Klägerin mit einem Antrag auf Absicherung und Verpfändung der Rente im Ergebnis den Erhalt der Rente sicherstellen. Das Gericht entschied, dass ihr entsprechender Antrag nicht höher bewertet werden kann als ein entsprechender Zahlungsantrag selbst.
In dem Fall ging es nämlich um die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Antrages der Klägerin auf Absicherung der Versorgungsansprüche gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung sowie der Verpfändung dieser Versicherungsleistung aus der Versicherung einschließlich aller Zusatzversicherungen. Das Gericht entschied, dass es sich bei den abzusichernden Versorgungsansprüchen der Klägerin um wiederkehrende Leistungen handele, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit. Maßgebend ist deshalb für die Wertberechnung der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs. Lediglich bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. Bei natürlichen Personen würde andernfalls - was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall geltend gemacht hat - die Notwendigkeit bestehen, unter Heranziehung von Sterbetafeln den höchsten Wert zu ermitteln. Soweit z. B. anspruchsberechtigt eine Gesellschaft ist, würde eine sinnvolle Streitwertfestsetzung sogar gänzlich unmöglich werden.
In dem Fall ging es nämlich um die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Antrages der Klägerin auf Absicherung der Versorgungsansprüche gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung sowie der Verpfändung dieser Versicherungsleistung aus der Versicherung einschließlich aller Zusatzversicherungen. Das Gericht entschied, dass es sich bei den abzusichernden Versorgungsansprüchen der Klägerin um wiederkehrende Leistungen handele, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit. Maßgebend ist deshalb für die Wertberechnung der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs. Lediglich bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. Bei natürlichen Personen würde andernfalls - was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall geltend gemacht hat - die Notwendigkeit bestehen, unter Heranziehung von Sterbetafeln den höchsten Wert zu ermitteln. Soweit z. B. anspruchsberechtigt eine Gesellschaft ist, würde eine sinnvolle Streitwertfestsetzung sogar gänzlich unmöglich werden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH II ZR 169 16 vom 23.05.2017
Normen: ZPO §§ 3, 9 Abs. 1