Keine vorschnelle Annahme einer Unbetreubarkeit

Soll für einen Betroffenen eine Betreuung eingerichtet werden, so ist die konkrete gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen maßgeblich, für welche Aufgabenkreise eine Betreuung einzurichten ist.

Bei der Beurteilung des Betreuungsbedarfs ist es ausreichend, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann.

Verweigert ein unter Betreuung stehender Mensch jeden Kontakt mit seinem Betreuer, sodass der Betreuer dadurch handlungsunfähig wird, so kann eine Betreuung wegen "Unbetreubarkeit" nicht eingerichtet werden. Für die Annahme einer solchen Unbetreubarkeit herrschen jedoch hohe Voraussetzungen, mithin darf nicht vorschnell von einer Unbetreubarkeit ausgegangen werden.

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Erforderlich ist, dass es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene vertraut und die Vertrauensperson des zu Betreuenden zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit und in der Lage ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 330 17 vom 27.09.2017
Normen: BGB § 1896 Abs. 2; FamFG § 26
[bns]