Beschwerderecht beim Handeln im Inreresse des Betroffenen

Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatten, den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen zu.

Das Recht der Beschwerde kann auch einer Person seines Vertrauens zustehen, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Maßgeblich ist, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient.

Eine Beschwerdebefugnis besteht nur dann nicht, wenn der Rechtsmittelführer erkennbar ausschließlich eigene Interessen verfolgt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 410 19 vom 08.01.2020
[bns]