Vollstreckungsschutz muss rechtzeitig gesucht werden
Will ein Schuldner geltend machen, dass eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung zu Unrecht im Gange ist, so muss er bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht Vollstreckungsschutz suchen.
Bei ausländischen Urteilen scheidet ein Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen, unter Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 102 20 vom 27.05.2020