Beim Unterhalt kann der Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle verdoppelt werden
Beim Kindesunterhalt hat das unterhaltsberechtigte Kind auch dann einen Auskunftsanspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil erklärt, er sei unbegrenzt leistungsfähig.
Erklärt ein unterhaltsverpflichteter Elternteil, er sei unbegrenzt leistungsfähig, so ist eine unbegrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrags möglich.
Übersteigt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen diesen Betrag, bleibt eine Einkommensauskunft bei Geltendmachung eines neben dem Tabellenbedarf bestehenden Mehrbedarfs erforderlich, um die jeweilige Haftungsquote der Eltern bestimmen zu können.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 499 19 vom 16.09.2020