BGH zum presserechtlichen Auskunftsanspruch

Der presserechtliche Auskunftsanspruch kann auch gegenüber juristischen Personen des Privatrechts bestehen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Journalist im Rahmen seiner Recherchearbeit für einen Artikel über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs der SPD im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen untersucht, ob zwei Internetblogs, die in den Jahren 2010 und 2013 betrieben wurden, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden. Die Internetblogs beinhalteten Beiträge und Dokumente, die die Wahlkämpfe der SPD unterstützen sollten.

Die beklagte Aktiengesellschaft, die im Bereich der Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserentsorgung tätig ist, hatte Aufträge an Unternehmen erteilt, die an den Internetblogs beteiligt waren. Der Kläger vermutete, dass die beklagte Aktiengesellschaft, deren mehrheitliche Anteile von Kommunen gehalten werden, die Internetblogs durch überhöhte Zahlungen oder vorgeblich durchgeführte Vertragsleistungen mittelbar finanziert hat. Um seinen Verdacht auf verdeckte Wahlkampffinanzierung nachzugehen, forderte er die Aktiengesellschaft dazu auf, ihm Auskunft über die erbrachten Leistungen und Vergütungen in Bezug auf die Aufträge der an den Internetblogs beteiligte Unternehmen zu geben. Die beklagte Gesellschaft war dagegen der Meinung, dass ihr ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW zusteht.

Der BGH stellte klar, dass auch juristische Personen des Privatrechts, die öffentlich Aufgaben übernehmen und von der öffentlichen Hand beherrscht werden, als auskunftspflichtige Behörden angesehen werden können. Eine juristische Person des Privatrechts wird dann von der öffentlichen Hand beherrscht, wenn über die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Dies ist bei der beklagten Aktiengesellschaft der Fall. Zudem stellten die Richter ein gewichtiges öffentliches Informationsinteresse fest. Der Auskunftsanspruch besteht nur für den Zeitraum, in denen das berechtigte Informationsinteresse vorliegt. Im vorliegenden Fall ist das der Zeitraum zwischen 2009 und 2013.
 
BGH, Urteil BGH I ZR 13 16 vom 16.03.2017
Normen: LPresseG NW §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3
[bns]