Schadenspauschale von 15 % bei Nichtabnahme eines Neuwagens ist angemessen
Eine Klausel, nach der ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens 15 % des Bruttokaufpreises zu zahlen hat, ist wirksam.
Dabei ist die Schadenspauschale von 15 % des Kaufpreises auch angemessen.
Aussagen zur Angemessenheit einer Schadenspauschale im Gebrauchtwagenhandel können aber nicht ohne Weiteres auf Schadenspauschalen im Neuwagenhandel übertragen werden und umgekehrt.
Mit der Verwendung des Begriffs "Kaufpreis" ist für den Kunden klar, dass damit nur der vertraglich vereinbarte Kaufpreis gemeint sein kann.
Aussagen zur Angemessenheit einer Schadenspauschale im Gebrauchtwagenhandel können aber nicht ohne Weiteres auf Schadenspauschalen im Neuwagenhandel übertragen werden und umgekehrt.
Mit der Verwendung des Begriffs "Kaufpreis" ist für den Kunden klar, dass damit nur der vertraglich vereinbarte Kaufpreis gemeint sein kann.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 165 11 vom 27.06.2012
Normen: BGB §§ 307 I S. 2, 309 Nr. 5