Wettbewerbswidrigkeit durch das Fehlen von Warnhinweisen
Der fehlende Warnhinweis auf einem Deospray ist wettbewerbswidrig.
Im vorliegenden Fall kam das Landgericht Landau zu der Überzeugung, dass ein fehlender Warnhinweis auf einem Deodorantspray einen erheblichen Wettbewerbsverstoß darstellt. Laut der Aerosolpackungsverordnung müssen Spraydosen gut sichtbare sowie lesbare Warnhinweise enthalten. Es genügt nicht, dem Produkt lediglich einen Zettel mit Warnhinweisen beizulegen.
LG Landau, Urteil LG Landau HK O 26 18 vom 24.10.2018
Normen: § 8 UWG, § 3 UWG, § 3a UWG, EU-Richtlinie 75/324/EWG, Aerosolpackungsverordnung