Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten ein Mangel an der Kaufsache, so sind die Verbraucherschutzvorschriften dahingehend auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2016
Beschwerdeführer waren Eon, RWE und Vattenfall.
BVerfG, Urteil vom 12.06.2016
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer eine von Sach- und Rechtsmängeln freie Sache zu beschaffen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2016
Das Inverkehrbringen von Kosmetikprodukten ist auch dann verboten, wenn einige Bestandteile an Tieren getestet wurden, um Rechtsvorschriften von Drittländern einzuhalten.
EuGH, Urteil vom 21.09.2016
Wer die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses ignoriert oder die einjährige Frist versäumt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Das Bürokratieentlastungsgesetz als auch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wirken sich ab 2016 auf den Aufbau und Umfang der Bilanz sowie auf die Pflicht zur Bilanzierung aus.
Der Käufer eines Oldtimers darf ohne Vereinbarung einer besonderen Beschaffenheitsvereinbarung nicht ohne Weiteres erwarten, dass bei dem Oldtimer auch noch der Originalmotor vorhanden ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2014
Im Juli ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet und verkündet worden, das neben einer Erhöhung der Schwellenwerte für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften zahlreiche weitere Änderungen bei der Bilanzierung bringt.
Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der Mängelechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2015