Arglistig verschwiegener Mangel

Ein arglistig verschwiegener Mangel berechtigt den Käufer zur sofortigen Minderung des Kaufpreises.

Auf die normalerweise erforderliche Fristsetzung für die Nacherfüllung kann ein Käufer verzichten, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Denn nach Auffassung der Richter am Bundesgerichtshof ist durch das arglistige Vorgehen jegliche Vertrauensgrundlage zerstört. Der getäuschte Käufer muss sich nicht auf das Recht zur zweiten Andienung verweisen lassen, sondern kann ausnahmsweise gleich die Rechte geltend machen, die er im Falle einer unmöglichen oder wiederholt fehlgeschlagenen Nacherfüllung hätte.

 
[mmk]