Androhung einer Darlehenskündigung

Banken müssen bei Verbraucherdarlehensverträgen dem Kreditnehmer die bevorstehende Kündigung des Vertrages zunächst androhen.

Banken dürfen einen Verbraucherdarlehensvertrag auch dann nicht unmittelbar kündigen, wenn absehbar ist, dass der Darlehensnehmer seinen Rückzahlungspflichten dauerhaft nicht nachkommen wird. Das Oberlandesgericht Celle führte im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aus, dass entgegen den allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen bei solchen Verträgen stets eine Androhung der Kündigung vorausgehen muss. Erst wenn der Schuldner nach Erhalt der Androhung innerhalb einer angemessenen Frist seinen Pflichten nicht nachkommt, darf die Kündigung des Vertrages selbst erfolgen. Ohne vorherige Androhung ist die Kündigung unwirksam. Die Entscheidung erging zwar noch nicht über die Sache selbst, jedoch räumten die Oberlandesrichter dem beklagten Darlehensnehmer erhebliche Erfolgsaussichten ein.

 
[mmk]