Anlagevermittler haben eine Nachprüfungspflicht

Anlagevermittler müssen die für Kapitalanlagen vorliegenden Informationen nachprüfen oder zumindest ungefragt auf die unterbliebene Nachprüfung hinweisen.

Ein Anlagevermittler muss, bevor er eine Kapitalanlage anbietet, die mit dem Angebot verbundenen Informationen auf deren Richtigkeit prüfen. Diese Nachprüfungspflicht besteht auch für Informationen, die der Vermittler direkt vom Kapitalsuchenden erhalten hat.

Entsprechen dessen Informationen, beispielsweise über die Sicherheit der Kapitalanlage, nicht der Wahrheit, so haftet der Anlagevermittler dennoch für diese Angaben, soweit er sie ungeprüft an den Anleger weitergegeben hat. Lediglich wenn der Vermittler ausdrücklich und ohne Aufforderung darauf hinweist, dass er die Angaben nicht überprüft hat, haftet er auch nicht dafür, so meint der Bundesgerichtshof.

 
[mmk]