Keine Sittenwidrigkeit bei Grundschulden

Eine finanzielle Überlastung des Schuldners führt bei Grundschulden, anders als bei Bürgschaften, nicht für sich alleine zur Sittenwidrigkeit des Vertrages.

Übersteigt die finanzielle Belastung einer Bürgschaft die Leistungsfähigkeit des Bürgen, dann wird ein grobes Missverhältnis angenommen. In so einem Fall ist die Bürgschaft sittenwidrig und damit auch nichtig. Der Bürge wird dadurch von seiner Haftung befreit. Anders sieht es bei einer Grundschuld aus: Alleine aus einer finanziellen Überforderung kann noch nicht auf das für die Sittenwidrigkeit erforderliche grobe Missverhältnis geschlossen werden. Zur Haftungsentlassung muss der Schuldner weitere Umstände vortragen, die auf die Sittenwidrigkeit solche schließen lassen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof ist dabei selbst die zur Begleichung der Verbindlichkeit erforderliche Zwangsvollstreckung in das Grundstück zulässig. Außer Betracht bleibt dabei der Wert der Immobilie und die Höhe der Verbindlichkeit. Somit ist auch, wie im vorliegenden Fall, eine Überschreitung der Verbindlichkeitshöhe um mehr als 80% durch den Immobilienwert nicht vollstreckungshindernd.

 
[mmk]